Häufige Fragen
1. Wer ist der AVK? Wer steht dahinter?Der AVK ist eine Unterstützungskasse nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes und damit Treuhandvermögen ausschließlich für betriebliche Altersversorgung. Darüber hinaus ist er als Unterstützungskasse zugelassen als Versorgungsträger im externen Ausgleich betrieblicher Versorgungsverpflichtungen im Scheidungsfall.
Die Unterstützungskassen sind der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und genießen insoweit eine Reihe besonderer Vorteile, insbesondere wenn sie die Anlage nicht in Versicherungen vornehmen.
Der AVK ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Damit erhalten die Mitglieder umfangreiche Gestaltungs und Kontrollrechte und wählen insbesondere den Vorstand als verantwortliches Organ des Vereins. Eine derartige Mitbestimmung und Kontrollmöglichkeit gibt es weder bei den Versicherungsunternehmen, Banken oder auch der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da der Vorstand im Ehrenamt für eine soziale Einrichtung arbeitet und damit ein Treuhandvermögen verwaltet ergeben sich automatisch besondere Anforderungen an die menschlichen und fachlichen Qualitäten. Die Wahl oder Abwahl obliegten damit grundsätzlich den Mitgliedern.
Das Betriebsrentengesetz verlangt für Unterstützungskassen formal einen Ausschluss eines Rechtsanspruchs der Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen, der allerdings an der arbeitsrechtlichen Versorgungsschuld und damit Eintrittspflicht des Arbeitgebers nichts ändert. Unter dieser Voraussetzung sind beliebige Versorgungsbeiträge lohnsteuerfrei, kann die Unterstützungskasse selbst von der Körperschaftsteuer befreit werden und eine Unterstützungskasse unterliegt damit nicht mehr der Aufsicht durch die BaFin. Dies sind alles wünschenswerte und sehr vorteilhafte Konsequenzen.
Siehe dazu die Ausführungen in: Leistungen – Vorteile für den Versorgungs-ausgleich und Frage 22.
Der AVK ist nach Satzung und Zweckbestimmung ausschließlich für Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung vorgesehen. Da regelmäßig kein Vertrieb beauftragt und bezahlt werden muss, spielen Provisionen und Abschlusskosten keine Rolle. Der Vorstand arbeitet im Ehrenamt also ohne Vergütung und maximal unter Ersatz der berechtigten Kosten.
Dies hält insgesamt die Verwaltung schlank und insbesondere im Vergleich mit Versicherungen alle Kosten gering.
Der AVK ist ausschließlich Versorgungsträger für betriebliche Altersversorgung und damit gelten besondere Vergünstigungen hinsichtlich der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Besteuerung der späteren Leistungen (als nachträglicher Arbeitslohn).
Die Altersversorgung kann unabhängig von der Gewährung gesetzlicher Renten frühestens ab Alter 62 in Anspruch genommen werden. Ob und in welcher Höhe Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall gewährt wären, richtet sich nach der jeweiligen Versorgungszusage, nicht nach gesetzlichen Vorschriften etwa im Sozialgesetzbuch.
Im Todesfall ist dabei der berechtigte Hinterbliebenenkreis auch unabhängig von der „Ehe für alle“ beispielsweise durch Lebensgefährten erheblich erweitert.
Die vertraglichen Versorgungsanwartschaften haben hinsichtlich ihrer Höhe und Wertbeständigkeit sowie Sicherheit bis zum Ende einer lebenslange Rentenzahlung eine völlig andere Qualität, da in diese Verträge eben nicht durch politische Entscheidung eingegriffen werden kann. Insofern bleibt bei den gesetzlichen Rentensystemen auch für die Zukunft eine hohe Unsicherheit bezüglich der Beständigkeit, eventuelle Rentensteigerungen sowie des Rentenniveaus insgesamt.
Der AVK benötigt keine Versicherungstarife und unterliegt im Besonderen auch nicht der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Dadurch ist eine Einflussnahme durch Dritte und insbesondere auch in die Versorgungsvermögen ausgeschlossen. Die BaFin kann insbesondere bei eventuellen und regelmäßig temporären Vermögensverlusten keinen Sicherungsfall und damit auch keine Insolvenz anordnen.
Da keine Versicherungstarife notwendig sind, können Produkte nach vernünftiger versicherungsmathematischer Bewertung unabhängig von gesetzlichen Vorschriften etwa zu Sterbetafeln und einer maximalen Verzinsung gestaltet und angeboten werden. In diesem Zusammenhang haben auch Kosten eine völlig andere Grundlage.
Der AVK benötigt keine Versicherungstarife und hängt insofern nicht von politischen Entscheidungen oder gesetzlichen Rahmenbedingungen (Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz) und deren Änderungsmöglichkeit ab.
Die Besonderheiten der kollektiven Finanzierung und kollektiven Risikotragung erlauben darüber hinaus eine ganz andere Entwicklung und Sicherheit des jeweiligen Versorgungskapitals. Da insbesondere die Anlageentscheidungen zum Vorsorgevermögen nicht von gesetzlichen Beschränkungen und aufsichtsrechtlichen Einflüssen abhängen, kann der Vorstand in Übereinkunft mit den Mitgliedern einer Unterstützungskasse einfacher, schneller und flexibler auf Änderungen etwa des Kapitalmarktes reagieren.
Bei privaten Versicherungen oder Bankprodukten besteht regelmäßig freie Wahl der Begünstigten im Todesfall oder es gelten die gesetzlichen Regelungen etwa aus dem Erbschaftsrecht. Sobald eine steuerliche Förderung ermöglicht wird, schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit des Vererbens und damit die berechtigten Hinterbliebenen regelmäßig stark ein. So sind in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Ehegatten im Todesfall begünstigt, wobei sich die Höhe der Hinterbliebenenleistung unter Einrechnung diverser anderer Leistungen aus gesetzlichen Regelungen bestimmt.
Bei betrieblicher Altersversorgung und damit ausdrücklich auch bei dem AVK im externen Versorgungsausgleich ist steuerlich ein erweiterter Hinterbliebenenkreis zulässig, der damit beispielsweise namentlich genau zu benennende „Lebensgefährten beliebigen Geschlechts“ einschließt. Die Höhe der Hinterbliebenenleistung hängt ausschließlich von der vertraglichen Vereinbarung ab und es gibt keine gesetzlich vorgegebenen Reduktionen oder Anrechnungsgründe sonstiger Leistungen. Die Details bestimmt damit der jeweilige Leistungsplan.
Der AVK als Unterstützungskasse nach dem Betriebsrentenrecht erlaubt für Versorgungsanwartschaften im Todesfall einen erweiterten Hinterbliebenenkreis (beispielsweise auch Lebensgefährten). Details dazu und insbesondere zur Höhe der Todesfallleistungen bestimmt der jeweilige Leistungsplan. Sofern es keine berechtigten Hinterbliebenen gibt, ist – insbesondere im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung – ein sogenanntes „Sterbegeld“ von maximal ca. 8.000 EUR frei vererbbar war. Die genaue Festlegung hierzu trifft die ausgleichsberechtigte Person.
Als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung sind für den AVK Hinterbliebenenleistungen an den sogenannten erweiterten Personenkreis (steuerlich) zulässig. Eingeschlossen werden können damit neben den Ehegatten (auch unter Berücksichtigung der „Ehe für alle“), eingetragene Lebenspartner, genau benannte Lebensgefährten mit gemeinsamer Haushaltsführung oder ähnlicher zivilrechtlicher Grundlage, Kinder im steuerlichen Sinne des § 32 EStG und auch frühere Ehegatten.
Als sogenanntes „Sterbegeld“ ist darüber hinaus bis maximal ca. 8.000 EUR sogar ein freies Vererben beispielsweise an sonstige Verwandte möglich, wenn die vorstehend genannten zulässigen Hinterbliebenen nicht in den Leistungsplan eingeschlossen sind oder nicht existieren.
Der AVK ist an keine gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen gebunden und grundsätzlich frei von der Versicherung- und Finanzaufsicht BaFin auch hinsichtlich der Vermögensanlage. Aufgrund der Zweckbindung für betriebliche Altersversorgung, der begleitenden Empfehlungen und Kontrolle durch die Mitglieder und Steuerfreiheit der Anlageerträge wird generell die Leitlinie „Sicherheit vor Rendite“ verwirklicht.
Eine Unterstützungskasse und so auch der AVK sind als soziale Einrichtung entsprechenden weiteren Verpflichtungen unterworfen und werden damit von sich aus auch die Vermögensanlagen gestalten. Es dürfte dabei als Regel anzusehen sein, dass keine Anlagen in Kriegswaffen wie auch keine Spekulationen in Nahrungsmittel, Trinkwasser oder Luft infrage kommen. Alles Weitere werden die Mitglieder gemeinsam mit dem Vorstand in „Anlagerichtlinien“ vereinbaren.
Traditionell machen Trägerunternehmen auch von der Möglichkeit von Darlehen aus ihrem anteiligen Kassenvermögen Gebrauch, sodass damit planmäßig Sachanlagen und Investitionen der Trägerunternehmen selbst unterstützt werden.
Eine Unterstützungskasse gehört zu den wenigen Körperschaften im deutschen Steuerrecht, die regelmäßig bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen als soziale Einrichtung von der Körperschaftsteuer und damit auch Gewerbesteuer befreit werden kann. Damit bleiben die Anlageerträge regelmäßig weitgehend steuerfrei, was ebenfalls Entscheidungen für höhere Sicherheit der Anlagen begünstigt.
Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen durch die ausgleichsberechtigte Person werden vom AVK folgende Versorgungsleistungen (Leistungsfall) gewährt:
- Lebenslange Altersleistung (Leibrente) ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze (Pensionsalter) zwischen 62 und 75 Jahren.
- Vorgezogene lebenslange Altersleistung, frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und unabhängig vom Anspruch auf gesetzliche Renten.
- Bei Tod vor Rentenbeginn wird eine Todesfallleistung als einmaliger Kapitalbetrag ausgezahlt.
- Optionale Hinterbliebenenleistung in der Rentenzeit als Fortzahlung der Altersrente über den vereinbarten Rentengarantiezeitraum, wobei die garantierten Rentensteigerungen weiterhin erfolgen.
- Optionale Teilkapitalisierung von bis zu 30 Prozent nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals. Im Übrigen ist eine Kapitalisierung der Altersleistung ausgeschlossen.
- Eine Abfindung ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Leistungsfall nur eine sogenannte Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen ist.
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 – BVL 18/2019, das die externe Teilung nicht zu wesentlichen Nachteilen gegenüber der externen Teilung führen darf, wird nachgekommen.
Die ausgleichsberechtigte Person erhält bei der Versorgungskasse eine gleichwertige Teilhabe.
Dies ist gewährleistet, da
- für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht aus der Übertragung begründet wird,
- ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
- kein Wechsel der Besteuerungsart (nachgelagerte Besteuerung) erfolgt.
Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die Versorgungskasse führt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person, da kein Wechsel der Besteuerungsart (nachgelagerte Besteuerung) erfolgt. Die Finanzierung durch den Übertragungswert ist damit sowohl einkommensteuer- als auch lohnsteuerfrei.
Die späteren Versorgungsleistungen werden normal wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versteuert. Grundsätzlich handelt es sich um (nachträglichen) Versorgungslohn, für den es noch eine Reihe von Vergünstigungen (zum Beispiel Freibeträge) gibt. Laufende Altersrenten werden demnach als Versorgungslohn zum Zeitpunkt der Auszahlung versteuert und gegebenenfalls der Beitragserhebung in der Sozialversicherung unterworfen. Der Rentner erhält hierfür eine monatliche Steuerabrechnung.
Soweit eine Teilkapitalzahlung bei Rentenbeginn in Höhe von maximal 30 % des angesparten Rentenkapitals vereinbart wurde, unterliegt diese voll der Steuerpflicht. Bei Kapitalzahlungen im zulässigen Rahmen etwa zur Abfindung von Kleinbetragsrenten wird regelmäßig eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) gewährt.
Die Abrechnung der Versorgungsleistungen wird über die Unterstützungskasse als fiktiven Arbeitgeber durchgeführt und dementsprechend erfolgen hier auch die vorgeschriebenen Jahresmeldungen über die zentrale Stelle für Altersversorgung (ZfA) automatisch. Die Versorgungsempfänger erhalten entsprechende Lohnabrechnungen und Belege, die sie ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung beifügen.
Für die ausgleichsberechtigte Person gibt es von der AVK folgende Vereinbarungen für die Verzinsung des Versorgungskapitals:
- Garantiertes Alters-Kapital im Pensionsalter:
Dem Kapitalkonto wird nach Abzug der Verwaltungskosten für jedes Jahr der Versorgungsanwartschaft ein jährlicher Ertrag auf der Grundlage des vertraglichen Garantiezinssatzes gutgeschrieben (tatsächlich garantierte Anwartschaftsdynamik gemäß Angebot bzw. persönlichem Leistungsplan bis zum Rentenbeginn). - Tatsächlich garantierte jährliche Steigerung laufender Renten:
In der Renten-Leistungszeit wird die zu zahlende Rente im Sinne eines Inflationsausgleichs zum Beginn eines jeden Jahres (erstmalig nach zwölf Monatsraten) garantiert um den vertraglich vereinbarten Steigerungssatz erhöht. Auf diese garantierte jährliche Steigerung laufender Renten besteht lebenslang ein Rechtsanspruch (tatsächlich garantierte Rentendynamik). - Weitere Überschüsse: Soweit aus der Kapitalanlage weitere Überschüsse entstehen und entsprechend der jährlichen Überschussdeklaration zur zusätzlichen Erhöhung der Versorgungsanwartschaften zur Verfügung stehen, können sich entsprechend höhere Versorgungsleistungen auf der Grundlage des dann erreichten Überschusskapitals ergeben. Diese Überschüsse und dementsprechend Versorgungsanwartschaften können allerdings nicht garantiert werden.
Bei Tod vor Rentenbeginn wird das im Leistungsplan bestimmte Versorgungskapital (Einzahlungskapital abzüglich der bisher vertraglich vereinbarten und fälligen Kosten) an den vom Versorgungsberechtigten festgelegten Personenkreis ausgezahlt.
Sofern die optionale Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde, wird bei Tod der ausgleichsberechtigten Person innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren (Rentengarantiezeit) die zuletzt gezahlte Altersrente über die Rentengarantiezeit an die dazu bestimmten zulässigen Hinterbliebenen fortgezahlt und in gleicher Weise jährlich angepasst. Im Todesfall nach Ablauf der Rentengarantiezeit sind sämtliche Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen erloschen.
Reguläres Pensionsalter ist Alter 67, es kann allerdings frühestens ab Alter 62 eine andere Altersgrenze vereinbart werden. Die Altersrente kann nach den Bestimmungen des Leistungsplans auf Alter 62 vorgezogen werden, unabhängig von der Gewährung gesetzlicher Renten.
Die Altersrente wie auch die optionale Hinterbliebenenrentenzahlung in der Rentengarantiezeit werden jeweils im Januar eines Kalenderjahres garantiert um den vertraglich vereinbarten Steigerungssatz erhöht, erstmalig nach dem Bezug von zwölf Monatsraten.
Es werden keine Abschluss- und/oder Vertriebskosten erhoben.
Im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person erhebt der AVK einmalige und laufende Verwaltungskosten, die so im Leistungsplan bzw. Rahmenleistungsplan vereinbart sind. Sämtliche Kosten werden vorab aus dem Versorgungskapital entnommen, die laufenden Renten sind davon ausgenommen.
Der Versorgungsanspruch darf von der ausgleichsberechtigten Person nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen, noch darf anderweitig über ihn verfügt werden. Ebenso sind vorzeitige Verwertung wie auch sonstige Veräußerung unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind der Versorgungskasse gegenüber unwirksam.
Eine Abfindung ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Leistungsfall nur eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen ist. Für die Höhe des Abfindungsbetrages als einmalige Kapitalzahlung ist dann das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Alterskapital maßgeblich.
Der AVK kann darüber hinaus ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes ebenfalls abfinden. Als Abfindungsbetrag in Form einer einmaligen Kapitalzahlung ist dann ebenfalls das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Alterskapital maßgeblich.
Auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes hat der Gesetzgeber bei Unterstützungskassen für die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern einen gesetzlichen Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG verfügt.
Sofern Unterstützungskassen als zulässige Zielversorgungsträger auch Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines externen Versorgungsausgleichs aufnehmen, bleiben diese allerdings „besondere private Versorgungszusagen“ und unterliegen nicht dem Betriebsrentenrecht. Damit fehlt ein verpflichteter Arbeitgeber als grundsätzlicher Versorgungsschuldner und auch der Insolvenzschutz über den PSVaG steht insoweit nicht zur Verfügung.
Bei einer Unterstützungskasse, wie dem AVK als Zielversorgungsträger einer externen Teilung, ergeben sich allerdings einige Besonderheiten und damit vorteilhafte Regelungen für die Sicherheit des Versorgungsvermögens insbesondere gegenüber privaten Versicherungslösungen, der Versorgungsausgleichskasse sowie der gesetzlichen Rentenversicherung. Siehe dazu die Ausführungen in: Leistungen – Vorteile für den Versorgungsausgleich
Zunächst wird grundsätzlich das Familiengericht Fristen vorgeben, um das Verfahren im Sinne aller Beteiligten möglichst rasch abzuschließen. Ziel der Vorschrift und damit der Fristsetzung ist es, dem Gericht ein Mittel an die Hand zu geben, um die Versorgungsausgleichsverfahren als „Masseverfahren“ der Familiengerichte effektiv führen zu können
Formal handelt es sich also bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers (nach § 222 Abs. 1 FamFG) um keine Ausschlussfrist, sondern lediglich um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient. Insofern kann auch möglichst begründet eine Fristverlängerung beantragt werden, die regelmäßig auch problemlos genehmigt wird.
Sofern aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der externen Teilung überprüft wird, hat das Gericht die Frist zu verlängern oder erneut eine Frist zu setzen. Dies wird auch auf Antrag der begleitenden Anwälte zutreffen, wenn weitere berechtigte Gründe etwa zur Prüfung einer unmittelbaren Vereinbarung mit dem Ausgleichspflichtigen vorgetragen werden.
Dies hängt natürlich ganz entscheidend von der Qualität des Produktes des zur Verfügung stehenden Ziele Versorgungsträgers und insbesondere den regelmäßig nur unverbindlichen Garantien, der Höhe der zugesicherten Versorgungsanwartschaften und der Sicherheit der lebenslangen Erfüllung des Versorgungsvertrages ab. (Zum Beispiel: Wie realistisch ist es, dass der gewählte Versorgungsträger zum Leistungsbeginn oder bis zur tatsächlichen vollen Erfüllung des Leistungsvertrages überhaupt noch existiert und zahlungsfähig ist?)
Darüber hinaus entscheidet der Versorgungsträger auch beim internen Ausgleich, ob die neu zu begründende Versorgungsanwartschaft in zulässiger Weise natürlich gleichwertig auf eine reine Altersleistung reduziert wird. Damit besteht insbesondere keinerlei Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen für den bei betrieblicher Altersversorgung ja erweiterten Hinterbliebenenkreis mehr.
Der AVK benötigt keine Versicherungstarife und ist daher nicht wie die privaten Versicherungen die VA-Kasse an die gesetzlichen Einschränkungen etwa durch die Versicherungsaufsicht BaFin, Beschränkungen in der Vermögensanlage oder einen Höchstrechnungszinssatz für die Angebote gebunden. Durch die schlanke Verwaltung und fehlende Vergütungsansprüche für den Vorstand ergeben sich erhebliche Kostenvorteile. Da in der Unterstützungskasse die Vorteile einer kollektiven Risikotragung und kollektiven Vermögensanlage voll ausgeschöpft werden können, können tatsächlich deutlich höhere Garantieleistungen vereinbart und auch erbracht werden.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung hängen sowohl die Umrechnungsfaktoren der Rentenpunkte wie deren zukünftige Entwicklung nicht von den Kapitalmärkten ab, sondern werden unter anderen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Gehaltsniveaus und dem folgenden politischen Entscheidungen bestimmt. Hier kann es also keinerlei Garantien oder ernsthafte Annahmen zur Entwicklung des Rentenniveaus geben.
Die Begründung der höheren Garantieleistungen des AVK gelten in gleicher Weise auch für Überschüsse aus den Kapitalanlagen. Da die Angebote und Produkte und der entsprechenden Vorsichtsannahmen kalkuliert werden und selbst dabei höhere Garantieleistungen ermöglichen, ist regelmäßig mit tatsächlichen Überschüssen zu rechnen, die im Grundsatz auch zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften und Leistungen zur Verfügung stehen. Es gibt beim AVK keine Aktionäre oder Eigentümer mit besonderen Ausschüttungsrechten!
Alle im Angebot bzw. dem Leistungsplan vereinbarten Kosten sind bereits in der Entwicklung des Versorgungskapitals eingerechnet und werden insofern diesem entnommen, also weder durch Kürzung der späteren Versorgungsleistungen noch sonstigen eventuellen Überschüssen finanziert.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und auch Versorgungsausgleichskasse bietet der AVK zum Zeitpunkt des individuell gewählten Rentenbeginns die Möglichkeit bis zu 30 % des erreichten Rentenkapitals als einmal Kapitalbetrag auszahlen zu lassen. Dies ist ganz sicher ein besonderer Gestaltungsvorteil für die ausgleichsberechtigten Personen im Versorgungsausgleich.
Da die Versorgungsanwartschaft einer lebenslangen Altersversorgung dienen soll, ist die vollständige Kapitalisierung und damit eine einmalige Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn gesetzlich ausgeschlossen.
Der AVK garantiert tatsächlich jährliche Rentensteigerung zum Ausgleich der Wertminderung durch Inflation. Diese sind lebenslang zugesichert, unabhängig ob es Anlageüberschüsse gibt.
Sofern aus dem Versorgungskapital der Rentner der AVK aus Versorgungsausgleichsverfahren Überschüsse entstehen und zugeteilt werden, können sich diese Rentenerhöhungen auch noch über den garantierten Prozentsatz hinaus erhöhen.