Vorteile für den Versorgungsausgleich

Warum sind Unterstützungskassen besonders geeignet für die externe Teilung bei einem Versorgungsausgleich im Scheidungsfall?

Eine Unterstützungskasse in der Definition des Betriebsrentengesetzes ist ein besonderer Vermögenstreuhänder und ausdrücklich zweckgebunden für Altersversorgung bestimmt. Dies ist entsprechend auch in der Satzung und in den dort und im Gesetz bestimmten Mitgliederrechten niedergelegt und so auch praktisch umgesetzt.

Im Vergleich zu allen in Deutschland zulässigen Unternehmensformen haben die Mitglieder einer Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die größten Mitwirkungsrechte und somit immer unmittelbaren Einfluss auf die Festlegung des Vorstandes, der Vereinsführung und insbesondere der Kapitalanlagen.

Satzungsgemäß und mit der Zweckbestimmung einer Unterstützungskasse müssen die Kapitalanlagen immer unter dem besonderen Gesichtspunkt erfolgen, dass diese Altersversorgungsvermögen sicher sind: in der Anlage gilt daher stets „Sicherheit vor Rendite“.

Unterstützungskassen brauchen keine Versicherungstarife und vermeiden deren Nachteile und Risiken vom Grunde her. Durch die kollektive Anlage des Vereinsvermögens und zugleich die kollektive Risikotragung insbesondere hinsichtlich der Langlebigkeit ergeben sich weitere Vorteile hinsichtlich der Sicherheit des Vermögens und damit der Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen. In einer Unterstützungskasse gibt es daher keine Eingriffsrechte etwa der Finanzaufsicht BaFin in die Versorgungsverträge der ausgleichsberechtigten Personen.

Warum ist die AVK der ideale Zielversorgungsträger für die externe Teilung bei einem Versorgungsausgleich?

Die AVK ist eine eingetragene und zugelassene Gruppenunterstützungskasse nach dem Betriebsrentenrecht und damit geeigneter Versorgungsträger nach den Bestimmungen im Versorgungsausgleichsgesetz für die externe Teilung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen. Die ausgleichsberechtigten Personen werden dabei in eigenen Abrechnungsverbänden (sogenannte Kohorten) geführt, was eine vorteilhafte kollektive Finanzanlage und zugleich kollektive Risikotragung ermöglicht.

Sogar überraschende Einbrüche am Kapitalmarkt und damit eventuelle Vermögensverluste einer Unterstützungskasse führen nicht zur Insolvenz und können wegen der langfristigen Anlagehorizonte damit auch wieder aufgeholt werden. Dies schafft – insbesondere im Vergleich zu den anderen zugelassenen Versorgungsträgern im externen Ausgleich – eine Alleinstellung und völlig neue Qualität in der Sicherheit der Kapitalanlage und damit Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen. Das gilt auch für den AVK!

Wie steht es um die Sicherheit meines Altersversorgungsvermögens und die lebenslange Erfüllung meines Versorgungsvertrages beim AVK?

Der AVK verkörpert als Unterstützungskasse den ältesten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und ist damit als ein besonderes Treuhand-Vermögen und uneingeschränkt und zweckgebunden nur für Altersversorgung bestimmt. Seit der Neufassung des Scheidungsrechts im Jahre 2009 sind Unterstützungskassen ausdrücklich auch als Zielversorgungsträger für den externen Ausgleich betrieblicher Versorgungsverpflichtungen zulässig und geeignet.

Der Vorstand – übrigens von den Mitgliedern gewählt und im Ehrenamt tätig – hat als Organ einer Unterstützungskasse (wie auch dem AVK) die Verantwortung und Haftung für die Erfüllung dieser Aufgaben und damit auch die entsprechende Vermögensanlage. Der Vorstand wird im Sinne seiner besonderen Aufgaben und der gebotenen Sicherheit des Versorgungsvermögens regelmäßig eine Anlagerichtlinie erlassen, die von den Mitgliedern kontrolliert werden kann.

Nach den gesetzlichen Regelungen sind auch die eigentlichen Versorgungsberechtigten in den Trägerunternehmen in die Informationspflichten und konkret auch Entscheidungen zur Anlage der Kassenvermögen einzubeziehen und dabei in jedem Falle anzuhören. Auf diese Weise wird die Interessenvertretung der direkt betroffenen Versorgungsanwärter in die Praxis umgesetzt – das gibt es bei keinem Lebensversicherungsunternehmen und auch nicht bei Pensionskassen oder Pensionsfonds in der betrieblichen Altersversorgung.

Bei Erfüllung der Zweckbestimmung einer Unterstützungskasse und weiterer Voraussetzungen zur Anerkennung als soziale Einrichtung wird die Unterstützungskasse regelmäßig von der Körperschaftsteuer (und damit auch Gewerbesteuer) befreit, insbesondere für die Erträge aus dem Kassenvermögen. Damit können Vermögensanlagen bei gleichem Ertrag deutlich vorsichtiger vorgenommen werden.

Die Unterstützungskasse benötigt keine Versicherungstarife! Diese kollektive Risikotragung und Finanzierung ist der entscheidende Unterschied zu den üblichen Einzelverträgen der alternativen Versicherungen oder Pensionskassen! Es kann und muss in langen Horizonten angelegt und geplant werden, weswegen Vermögensverluste zu Stichtagen bei sonst vernünftigem Management kein Grund zur Beunruhigung sind.

In der über 150-jährigen Geschichte von Unterstützungskassen in Deutschland gibt es bisher keine Insolvenz.

Wegen der zwangsläufig langen Anlagehorizonte bis zur Leistungszahlung, regelmäßigen Neuzugängen von Mitgliedern/Trägerunternehmen und Versorgungsberechtigten konnten auch temporär sicher nicht auszuschließende Phasen geringerer Erträge oder Verluste in der Vergangenheit problemlos ausgeglichen werden. Dies darf man im Gegensatz zu Banken und Versicherungsunternehmen auch für die Zukunft so voraussetzen. Da die Durchgriffsmöglichkeit der Finanz- und Versicherungsaufsicht BaFin nach den gesetzlichen Regelungen bei Unterstützungskassen ausgeschlossen ist, kann auch kein Dritter über die Auflösung von Vermögensanlagen oder andere Maßnahmen zulasten des Vereinsvermögens verfügen. Demgegenüber können Lebensversicherungsunternehmen oder Pensionskassen durch die BaFin als insolvent erklärt werden, womit alle Versicherungen und Verträge erlöschen.

Die ausdrücklich zulässigen Darlehen an Trägerunternehmen – gegen marktübliche Zinsen und dafür im Körperschaftsteuergesetz bestimmten Bedingungen und Voraussetzung – führen zusätzlich zu einer weiteren Diversifikation der Vermögensanlage und damit automatisch zur deutlichen Verringerung des Risikos eines gravierenden Vermögensverlustes oder gar Totalausfalls.

Eine Unterstützungskasse wie der AVK legt einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung jährlich – spätestens im dreijährigen Rhythmus – beim zuständigen Finanzamt vor, um die Körperschaftsteuerbefreiung weiterhin zu erhalten. Dieser Jahresabschluss ist den Mitgliedern vorzulegen und von Ihnen freizugeben bevor er an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt wird. Falls es notwendig ist, wird also auch die Anlagestrategie angepasst werden; entsprechende Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder sind für den Vorstand bindend. Auch hier zeigt sich, dass wirklich alle Mitglieder ihre Kontrollmöglichkeit ausüben können und müssen.

Sollte eine Unterstützungskasse in der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses dennoch „Vermögen verloren“ haben, so gibt es zunächst keinen Grund für Hektik oder Verkäufe, denn die Finanzierung ist über unterschiedliche Risikostrategien kollektiviert. So muss insbesondere im Leistungsfall nicht ein Einzelvertrag und sein zugeordnetes Vermögen bei einer schlechten Börsenlage realisiert werden, denn das gesamte zugeordnete Kassenvermögen steht für die Erfüllung der Verpflichtungen als Liquidität zur Verfügung. Eine „lebende Unterstützungskasse“ wird darüber hinaus ständig neue Mitglieder und Vermögen aufnehmen und damit auf diese Weise längerfristig liquide sein – bis sich die Vermögensergebnisse (gegebenenfalls auch erst nach Jahren) wieder verbessern.