Warum sollten die Arbeitgeber der ausgleichspflichtigen Person und deren Versorgungsträger im Scheidungsverfahren den externen Ausgleich wählen und dafür vorrangig den AVK als Unterstützungskasse empfehlen?

Auch wenn der Gesetzgeber mit dem neuen Scheidungsrecht den internen Ausgleich privilegiert, ist der sogenannte externe Ausgleich eine legitime Alternative und damit häufig im Interesse des abgebenden Arbeitgebers selbst.

Beim internen Ausgleich erhält die ausgleichsberechtigte Person dazu den Status eines mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen (fiktiven) Mitarbeiters und wird damit – in der Regel ohne jegliche Verbindung oder Arbeitsverpflichtung zum „neuen Ex-Arbeitgeber“ – in die Personalabrechnungssysteme und auch die grundlegende Erfüllungsverpflichtung des abgebenden Arbeitgebers als Versorgungsschuldner aufgenommen. Der Gesetzgeber will hier ausdrücklich Arbeitgeber davor schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben.

Beim internen Ausgleich entstehen also neue Haftungsgründe und wirtschaftliche Risiken etwa einer Nachfinanzierung, die Arbeitgeber bei der Wahl des externen Ausgleichs vermeiden können. Bis zu den im Gesetz vorgeschriebenen Grenzen kann der Versorgungsträger diese Entscheidung im Übrigen ohne Widerspruchsrechte treffen. Andernfalls muss eine Übereinkunft mit der ausgleichsberechtigten Person getroffen werden. Die ausgleichsberechtigte Person erhält im Gegenzug das Recht (im Grunde aber auch die Pflicht), einen geeigneten Zielversorgungsträger auszuwählen. Das Versorgungsausgleichsgesetz enthält hierfür klare Bestimmungen, welche Zielversorgungsträger überhaupt geeignet und zulässig sind – die Unterstützungskassen gehören unzweifelhaft dazu, auch wenn sie in der Vergangenheit keine Rolle spielten.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 hat sich dies geändert! Nun muss zwingend der ausgleichsberechtigten Person eine angemessene gleichwertige Teilhabe gesichert werden, wonach die zugesicherten Versorgungsleistungen höchstens um 10 % kleiner sind, als beim internen Ausgleich. Dies wird nur noch mit Tarifen/Produkten mit garantierter Verzinsung zu leisten sein. Damit sind die über lange Jahre dominierenden Angebote der privaten Versicherungsunternehmen für Riester-Renten oder Rürup-Renten schon wegen der nach wie vor hohen Kosten und Beschränkung auf den gesetzlichen Höchstrechnungszinssatz (in 2022 wohl 0,25 % p. a.) nicht mehr geeignet.

Für die bisher verpflichteten Arbeitgeber und Versorgungsträger hat dies den Vorteil, dass bei einer Entscheidung für den externen Ausgleich nunmehr Alternativen einer Zielversorgung zur Verfügung stehen, die die bisherige Schlechterstellung vermeiden können. Als Verfahrensbeteiligte und mögliche Zielversorgung kommen damit regelmäßig nur noch völlig neuartige zulässige Zielversorgungen ohne Versicherungstarife sowie die gesetzlich vorgesehenen Auffanglösungen in der Versorgungsausgleichskasse sowie der gesetzlichen Rentenversicherung infrage.

Der AVK ist als Unterstützungskasse im Sinne des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich eine zulässige Zielversorgung und kann mit der kollektiven Risikotragung und Vermögensanlage auch ohne Versicherungen sogar höhere garantierte Verzinsung anbieten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass kein Versicherungsunternehmen und auch nicht die Versorgungsausgleichskasse als Pensionskasse bessere und sicherere Versorgungsangebote machen kann.

Insofern kann mit dem AVK auch für den abgebenden Arbeitgeber und bisher verpflichteten Versorgungsträger eine gewisse Fürsorgeverpflichtung für den ehemaligen Ehegatten ihres Mitarbeiters deutlich besser erfüllt werden.

Fazit: Bei dem AVK sind damit regelmäßig die höchsten garantierten Versorgungsanwartschaften, garantierte jährliche Steigerungen der Renten und die größte Sicherheit für das Versorgungsvermögen und die Erfüllung der lebenslangen Rentenverträge zu erwarten. Dadurch wird auch für die abgebenden Arbeitgeber und Versorgungsträger das Risiko auf einen eventuellen Nachschussbetrag zum Übertragungswert deutlich gesenkt bzw. kann dieser ganz entfallen.