Information für Ausgleichsberechtigte

Warum ist eine Unterstützungskasse der ideale Zielversorgungsträger für ausgleichsberechtigte Personen?

Unterstützungskassen sind die ältesten Instrumente der betrieblichen Altersversorgung und schon immer privilegiert, da sie keine Versicherungen und deren Tarife benötigen, um Versorgungsanwartschaften im Alter und bei Tod zu finanzieren und zu verwalten. Da es ohne Versicherungen auch keine Provision gibt, waren sie in der Vergangenheit für Versicherungsmakler und Vorsorgeberater nicht interessant. Daher haben die Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich wie auch deren Anwälte regelmäßig nie von dieser Lösung erfahren und damit auch keine entsprechende Unterstützung erhalten können.

Das hat sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 grundlegend geändert, zumal die bisher üblichen Anbieter von privaten Rentenversicherungen schon durch die hohen Kosten die nunmehr erforderlichen Mindestleistungen für die vom Gericht als verfassungsmäßig geforderte gleichwertige Teilhabe gar nicht mehr erbringen können.

Wo liegen die Vorteile des AVK für die Ausgleichsberechtigten?

Der AVK als Unterstützungskasse hat die besonderen Vorteile einer kollektiven Vermögensanlage sowie kollektiven Risikotragung, für die keine Einzelversicherungen oder Einzelanlagen erforderlich sind. Damit ergibt sich eine völlig andere Sicherheit der langfristigen und vollständigen Erfüllbarkeit der vertraglichen Versorgungsverpflichtungen aus dem bei der Ehescheidung übertragenen Versorgungskapital. Eventuell ausbleibenden Erträge oder Verluste bei der Vermögensanlage führen im Vergleich zu anderen Zielversorgungsträgern nicht zu einer von der Versicherungsaufsicht BaFin festgestellten Insolvenz. Eine Reduktion oder der vollständige Verlust der Versorgungsanwartschaften kann damit nicht stattfinden, da Verluste auch über längere Zeithorizonte ausgeglichen werden.

Durch die gesetzlichen Bestimmungen der Zweckbindung der Mittel und der im Ehrenamt tätigen Vorstände sind darüber hinaus die Kosten im Vergleich zu den übrigen Optionen sehr gering. In Anbetracht der Steuerfreiheit der Kapitalanlagen überwiegen somit die finanziellen Vorteile für das Vorsorgevermögen.

Der AVK bietet rechtlich klare und verlässliche Versorgungsverträge und Leistungspläne, die eine tatsächlich garantierte Verzinsung des jeweiligen Versorgungskapitals genauso zusichern und realisieren wie eine garantierte jährliche Steigerung der laufenden Renten. Im Todesfall vor Rentenbeginn ist das angesparte Vermögen nicht verloren, es steht sogar der volle Kapitalbetrag der Einzahlung abzüglich bisher entstandener vereinbarter Verwaltungskosten als Leistung zur Verfügung. Diese Vorteile bietet kein anderer Versorgungsträger!

Zum Rentenbeginn, der jederzeit und unabhängig von einem Anspruch auf die gesetzliche Rentenversicherung ab Alter 62 vorverlegt werden kann, ist es darüber hinaus möglich, eine einmalige Kapitalentnahme von 30 % des angesparten Alterskapitals zu verlangen. Auch dies ist eine attraktive Option, die es weder bei der VA-Kasse noch der als Auffanglösung empfohlenen gesetzlichen Rentenversicherung gibt.