Information für Familiengerichte

Warum kann der AVK den Familiengerichten bei der externen Teilung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften regelmäßig die besten Leistungen und zusätzliche Verfahrensvorteile bieten?

Die AVK ist als Unterstützungskasse im Sinne des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich eine zulässige Zielversorgung. Bedingt durch die kollektive Risikotragung und Vermögensanlage ist die Kasse in der Lage, höhere garantierte Verzinsungen anbieten zu können als ein vergleichbares versicherungsförmiges Produkt.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 muss der ausgleichsberechtigten Person eine angemessene Teilhabe gesichert werden, wonach die zugesicherten Versorgungsleistungen höchstens um 10 % kleiner sind, als beim internen Ausgleich. Dies wird nur noch mit Tarifen/Produkten mit garantierter Verzinsung zu leisten sein. Damit sind die über lange Jahre dominierenden Angebote der privaten Versicherungsunternehmen für Riester-Renten oder Rürup-Renten schon wegen der nach wie vor hohen Kosten und Beschränkung auf den gesetzlichen Höchstrechnungszinssatz (in 2022 liegt dieser bei 0,25 % p. a.) nicht mehr geeignet und können insoweit vom Familiengericht regelmäßig unmittelbar ausgeschlossen werden.

Als Verfahrensbeteiligte und mögliche Zielversorgung kommen damit regelmäßig nur noch völlig neuartige zulässige Zielversorgungen ohne Versicherungstarife sowie die gesetzlich vorgesehenen Auffanglösungen in der VA-Kasse sowie der gesetzlichen Rentenversicherung infrage.

Der AVK ist darüber hinaus in der Lage, den Vergleich und die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit mit dem Sollanspruch bei unterstelltem internem Ausgleich unmittelbar selbst durchzuführen und dabei auch den dem Familiengericht auferlegten und eventuell gebotenen Erhöhungsbetrag für eine angemessene Teilhabe zu ermitteln. Dies verkürzt die Verfahren und senkt die Kosten für die Verfahrensbeteiligten.

Fazit: Bei dem AVK sind damit regelmäßig die höchsten garantierten Versorgungsanwartschaften, garantierte jährliche Steigerungen der Renten und die größte Sicherheit für das Versorgungsvermögen und die Erfüllung der lebenslangen Rentenverträge zu erwarten.