Warum sollten die begleitenden Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren den AVK als Unterstützungskasse für den externen Ausgleich empfehlen?
Es gehört sicherlich zu den Zielen und Aufgaben der begleitenden Rechtsanwälte, für ihre Mandanten mit dem festgestellten Übertragungswert als Kapitalbetrag einen Zielversorgungsträger für den externen Ausgleich zu finden, der grundsätzlich zulässig ist und dabei eine möglichst hohe und lebenslang sichere Altersversorgung gewährt. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 muss darüber hinaus der ausgleichsberechtigten Person eine gleichwertige Teilhabe gesichert werden, wonach die zugesicherten Versorgungsleistungen höchstens um 10 % kleiner sind, als beim internen Ausgleich. Dies wird nur noch mit Tarifen/Produkten mit garantierter Verzinsung zu leisten sein.
Damit sind die über lange Jahre dominierenden Angebote der privaten Versicherungsunternehmen für Riester-Renten oder Rürup-Renten schon wegen der Beschränkung auf den gesetzlichen Höchstrechnungszinssatz (in 2022 wohl 0,25 % p. a.) hoffnungslos aus dem Rennen. Das dürfte damit sogar auf die „Versorgungsausgleichskasse“ als gesetzlich bestimmte Auffanglösung, die zwingend mit dem Höchstrechnungszinssatz kalkulieren muss.
Der AVK ist als Unterstützungskasse im Sinne des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich eine zulässige Zielversorgung und kann mit der kollektiven Risikotragung und Vermögensanlage auch ohne Versicherungen sogar höhere garantierte Verzinsungen anbieten.
Darüber hinaus bietet der AVK in der Regel als Alleinstellung gegenüber anderen Zielversorgern – insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung und die Versorgungsausgleichskasse können dies nicht – folgende besonderen Garantien für die Versorgungsleistungen:
- Garantiertes Alters-Kapital im PA: Dem persönlichen Kapitalkonto wird nach Abzug der Verwaltungskosten für jedes Jahr der Versorgungsanwartschaft ein jährlicher Ertrag auf der Grundlage des vertraglichen Garantiezinssatzes gutgeschrieben.
- Garantierte Verzinsung des maßgeblichen Alterskapitals in der Rentenzeit: Auf der Grundlage des vertraglich zugesicherten Überschusszinssatzes in der Rentenzeit wird eine garantierte Verzinsung des maßgeblichen Altersvermögens zugesichert, die unmittelbar die Höhe der Rentenzahlungen beeinflusst.
- Tatsächlich garantierte Steigerung laufender Renten im Sinne eines Inflationsausgleichs: In der Renten-Leistungszeit wird die zu zahlende Rente im Sinne eines Inflationsausgleichs zum Beginn eines jeden Jahres (erstmalig nach zwölf Monatsraten) garantiert um den vertraglich vereinbarten Steigerungssatzes erhöht. Auf diese garantierte jährliche Steigerung laufender Renten besteht lebenslang ein Rechtsanspruch.
- Die vereinbarten Verwaltungskosten werden unmittelbar dem Versorgungskapital entnommen und damit weder mit den garantierten Renten verrechnet noch der ausgleichsberechtigten Person zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Auf Antrag der ausgleichsberechtigten Person können bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Versorgungskapitals außerhalb der dann entsprechend reduzierten monatlichen Leistungen als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
- Im Todesfall vor Rentenbeginn garantiert der AVK an einen weiten Berechtigtenkreis (zum Beispiel auch Lebensgefährten) sogar die Rückzahlung des ursprünglichen Anlagebetrages, dem nur die bisher angefallenen vertraglich festgelegten Kosten entnommen werden. Auch dies gibt es weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Versorgungsausgleichskasse.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass zukünftig kein Versicherungsunternehmen bessere und sicherere Versorgungsangebote für eine externe Teilung machen kann!
Der AVK ist darüber hinaus in der Lage, den Vergleich und die Prüfung der sogenannten Transferverluste auf Verfassungsmäßigkeit mit dem Sollanspruch bei unterstelltem internen Ausgleich durchzuführen und dabei auch den eventuell gebotenen Erhöhungsbetrag für eine gleichwertige Teilhabe zu ermitteln. (Da diese Prüfung und der Nachweis, dass mit dem gegebenenfalls erhöhten Übertragungswert die 90 % Grenze eingehalten wird, in der Regel nur mit dem zugrunde liegenden Tarifrechner erfolgen kann, kann dies auch kein unabhängiger Versicherungsmathematiker übernehmen.)
Die Anwälte erhalten also die besten Produkte, vielfältige Optionen, höchste Sicherheit und alle begleitenden Dienstleistungen „aus einer Hand“.
Fazit: Bei dem AVK sind damit regelmäßig die höchsten Versorgungsanwartschaften, ein deutlich erweitertes Leistungsspektrum und die größte Sicherheit für das Versorgungsvermögen und die Erfüllung der lebenslangen Rentenverträge zu erwarten. (Die für private Versicherungsunternehmen und Pensionskassen im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten samt Leistungskürzungen auch für laufende Renten sind der Finanzaufsicht BaFin bei Unterstützungskassen gesetzlich untersagt.)